Aus aktuellem Anlass:
Wie nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung bei der
Umsatzsteuer ab 2025 richtig?
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
für Unternehmer gehört die Umsatzsteuer zu den größten steuerlichen Fallstricken. Sie müssen sich um die
Umsatzsteuer-Voranmeldung kümmern und die geschuldeten Steuerbeträge an das Finanzamt abführen. Damit
sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können, müssen sie außerdem darauf achten, dass
die Eingangsrechnungen ihrer Lieferanten den umsatzsteuerlichen Vorgaben entsprechen.
Abhilfe bringt die sog. Kleinunternehmerregelung, die zum 01.01.2025 reformiert wurde: Wenn Sie die neuen
Umsatzgrenzen von 25.000 € im vorangegangenen und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten,
können Sie sich beim Finanzamt von Ihren umsatzsteuerlichen Pflichten befreien lassen - und das
nicht nur in hierzulande, sondern auch EU-weit.
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bringt Ihnen dann Vorteile gegenüber Ihren Mitbewerbern,
wenn Sie keine hohen Eingangsrechnungen mit Vorsteuern haben und/oder Ihre Dienstleistungen hauptsächlich
an Privatpersonen erbringen. Der Nachteil ist, dass Sie keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend
machen können.
In unserer Infografik auf der nächsten Seite erhalten Sie einen Überblick über die
Voraussetzungen für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ab
2025. Für nähere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Welche Identifikationsnummern benötigen Sie für Ihre unternehmerische Tätigkeit?
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
als Unternehmer müssen Sie regelmäßig mit Behörden kommunizieren. Damit dies für beide Seiten einfacher ist, vergeben die Behörden verschiedene Nummern zur Identifikation. Eine der wichtigsten Nummern ist die Steuernummer, mit der Sie beim Finanzamt registriert sind und anhand derer das Finanzamt nachvollziehen kann, ob Sie Ihren steuerlichen Pflichten nachkommen. Sie haben aber vermutlich auch schon von der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gehört und besitzen natürlich eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer.
Ab November 2024 wird nun die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben und ergänzt die bisher bekannten Nummern. Sie soll langfristig als einheitliches Identifikationsmerkmal für alle „wirtschaftlich Tätigen“ verwendet werden. Als wirtschaftlich Tätige gelten nicht nur Gewerbetreibende und Unternehmen, sondern z.B. auch Freiberufler und gemeinnützige Organisationen.
Unsere Infografik gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Identifikationsnummern, mit denen Sie als Unternehmer in der Regel zu tun haben, und beantwortet zu jeder Nummer die wichtigsten W-Fragen. Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. |
Mit freundlichen Grüßen
Entspricht Ihre elektronische Kasse den Anforderungen des Finanzamts?
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
die Anforderungen der Finanzbehörden an elektronische Kassen werden Jahr um Jahr strenger. So wurde 2020 unter anderem die Pflicht zum Einsatz eines Aufzeichnungssystems mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) beschlossen. Des Weiteren müssen elektronische Kassen für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben können und Sie müssen dem Finanzamt Art und Anzahl Ihrer Kassen melden.
Bei der praktischen Umsetzung des Meldeverfahrens hat sich die Finanzverwaltung allerdings lange Zeit gelassen. Ab dem 01.01.2025 soll die Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung neu in und außer Betrieb genommener elektronischer Kassensysteme nun endlich stehen.
Mit unserer Infografik bringen Sie sich im Handumdrehen auf den neuesten Stand bezüglich des Meldeverfahrens und können zur Sicherheit auch noch einmal überprüfen, ob Sie alle weiteren Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Kassensysteme erfüllen. |
Mit freundlichen Grüßen
Ab wann müssen Sie als Unternehmer E-Rechnungen im strukturierten Format ausstellen und empfangen?
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
Ende März 2024 haben sich Bundesregierung und Opposition endlich auf das Wachstumschancengesetz geeinigt – und mit ihm auch den neuen umsatzsteuerlichen Regelungen für elektronische Rechnungen zugestimmt. Im Geschäftsverkehr mit der öffentlichen Hand ist die Ausstellung elektronischer Rechnungen für Unternehmen bereits seit einigen Jahren verpflichtend. Nun kommt auch die Rechnungsstellung im inländischen B2B-Bereich hinzu.
Ab dem 01.01.2025 dürfen Unternehmer untereinander grundsätzlich nur noch Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausstellen, übermitteln und empfangen. Papier- und PDF-Rechnungen sind dann passé. Da dies für die Rechnungsaussteller aber mit einigem Aufwand verbunden ist, gibt es großzügige Übergangsregelungen.
Dennoch werden Sie um die Umstellung kaum herumkommen. Daher sollten Sie schon jetzt die neuen Pflichten kennenlernen, um Ihre Prozesse mit ausreichend Zeit anpassen zu können, statt kurz vor Ablauf der letzten Deadline in Hektik zu verfallen.
Für eine stressfreie Einführung der E-Rechnung gibt Ihnen unsere Infografik einen Überblick über die neuen Anforderungen und den Zeitplan der Übergangsregelungen. Bei Rückfragen vereinbaren Sie gern einen persönlichen Beratungstermin. |
Ihr Steuerberater aus Emden
Wir bieten Ihnen als Steuerberater in Emden einen umfassenden Service und kompetente Beratung zu allen Fragen rund um die Themen Steuerrecht und betriebswirtschaftliche Beratung – von betrieblicher Lohnbuchhaltung bis Erbschaftsteuererklärung.
Was wir für unsere Mandanten leisten …
für Unternehmen:
- Finanz- und Lohnbuchhaltung
- Betriebliche Steuererklärungen
- Jahresabschlusserstellung
- Betriebswirtschaftliche Beratung
- Beratung in Fragen der Unternehmensnachfolge
- Existenzgründerberatung
Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite.
oder
für Privatpersonen:
- Einkommensteuererklärung
- Finanzierungsberatung
- Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung
- Testamentsvollstreckung