Aus aktuellem Anlass:
Entspricht Ihre elektronische Kasse den Anforderungen des Finanzamts?
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
die Anforderungen der Finanzbehörden an elektronische Kassen werden Jahr um Jahr strenger. So wurde 2020 unter anderem die Pflicht zum Einsatz eines Aufzeichnungssystems mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) beschlossen. Des Weiteren müssen elektronische Kassen für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben können und Sie müssen dem Finanzamt Art und Anzahl Ihrer Kassen melden.
Bei der praktischen Umsetzung des Meldeverfahrens hat sich die Finanzverwaltung allerdings lange Zeit gelassen. Ab dem 01.01.2025 soll die Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung neu in und außer Betrieb genommener elektronischer Kassensysteme nun endlich stehen.
Mit unserer Infografik bringen Sie sich im Handumdrehen auf den neuesten Stand bezüglich des Meldeverfahrens und können zur Sicherheit auch noch einmal überprüfen, ob Sie alle weiteren Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Kassensysteme erfüllen. |
Mit freundlichen Grüßen
Ab wann müssen Sie als Unternehmer E-Rechnungen im strukturierten Format ausstellen und empfangen?
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
Ende März 2024 haben sich Bundesregierung und Opposition endlich auf das Wachstumschancengesetz geeinigt – und mit ihm auch den neuen umsatzsteuerlichen Regelungen für elektronische Rechnungen zugestimmt. Im Geschäftsverkehr mit der öffentlichen Hand ist die Ausstellung elektronischer Rechnungen für Unternehmen bereits seit einigen Jahren verpflichtend. Nun kommt auch die Rechnungsstellung im inländischen B2B-Bereich hinzu.
Ab dem 01.01.2025 dürfen Unternehmer untereinander grundsätzlich nur noch Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausstellen, übermitteln und empfangen. Papier- und PDF-Rechnungen sind dann passé. Da dies für die Rechnungsaussteller aber mit einigem Aufwand verbunden ist, gibt es großzügige Übergangsregelungen.
Dennoch werden Sie um die Umstellung kaum herumkommen. Daher sollten Sie schon jetzt die neuen Pflichten kennenlernen, um Ihre Prozesse mit ausreichend Zeit anpassen zu können, statt kurz vor Ablauf der letzten Deadline in Hektik zu verfallen.
Für eine stressfreie Einführung der E-Rechnung gibt Ihnen unsere Infografik einen Überblick über die neuen Anforderungen und den Zeitplan der Übergangsregelungen. Bei Rückfragen vereinbaren Sie gern einen persönlichen Beratungstermin. |
Inflationsausgleichsprämie
Wie können Sie Ihre Arbeitnehmer in Zeiten steigender Preise unterstützen und dabei Steuern sparen?
Die Inflation treibt die Preise derzeit in fast allen Bereichen in ungeahnte Höhen. Um hier für eine kleine Entlastung zu sorgen, hat die Bundesregierung die neue Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Als Arbeitgeber können Sie Ihren Arbeitnehmern nun bis Ende 2024 steuer- und sozialversicherungsfrei unter die Arme greifen: mit Zahlungen oder Sachbezügen im Wert von bis zu 3.000 €.
Solange der Gesamtbetrag diesen Freibetrag nicht übersteigt, können Sie die Inflationsausgleichsprämie auch in mehreren Einzelbeträgen auszahlen. Bedingung ist jedoch, dass Sie die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonderzahlungen - wie z.B. das Weihnachtsgeld oder auch variable Gehaltsbestandteile - dürfen Sie nicht umwandeln.
Die weiteren formalen Anforderungen an die Gewährung der Prämie sind einfach. Einen gesonderten Nachweis ihrer Betroffenheit - etwa einen erhöhten Stromabschlag - müssen die Arbeitnehmer nicht erbringen.
Unsere Infografik auf der nächsten Seite hilft Ihnen bei der richtigen Handhabung der Inflationsausgleichsprämie. Gerne unterstützen wir Sie bei Detailfragen, die etwa im Rahmen der Lohnabrechnungen aufkommen.
Für den Fall, dass Sie von der Möglichkeit der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie Gebrauch machen möchten, bitten wir Sie, uns die Auszahlungsbeträge und die Namen der betroffenen Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass eine Auszahlung an nahestehende Personen nur dann möglich ist, wenn die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung auch unter Fremden üblich ist.
Ihr Steuerberater aus Emden
Wir bieten Ihnen als Steuerberater in Emden einen umfassenden Service und kompetente Beratung zu allen Fragen rund um die Themen Steuerrecht und betriebswirtschaftliche Beratung – von betrieblicher Lohnbuchhaltung bis Erbschaftsteuererklärung.
Was wir für unsere Mandanten leisten …
für Unternehmen:
- Finanz- und Lohnbuchhaltung
- Betriebliche Steuererklärungen
- Jahresabschlusserstellung
- Betriebswirtschaftliche Beratung
- Beratung in Fragen der Unternehmensnachfolge
- Existenzgründerberatung
Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite.
oder
für Privatpersonen:
- Einkommensteuererklärung
- Finanzierungsberatung
- Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung
- Testamentsvollstreckung