Aus aktuellem Anlass:
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Sie informieren über einige Eckpunkte der neuen rückzahlungsfreien Überbrückungshilfe:
Antragsberechtigt sind grundsätzlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU), (Solo-) Selbständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Organisationen mit bis zu 249 Beschäftigten. Die Überbrückungshilfe dient zur Abdeckung der Fixkosten in den Monaten Juni bis August 2020.
Dieser Liquiditätszuschuss ist je nach Betriebsgröße (für Teilzeitbeschäftige und geringfügig Beschäftigte gelten besondere Anrechnungsschlüssel) wie folgt gestaffelt:
bis 5 Beschäftigte: 9.000 EUR maximal
bis 10 Beschäftigte: 15.000 EUR maximal
bis 249 Beschäftigte: 150.000 EUR maximal
Voraussetzung für den Antrag ist ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 um zusammen mindestens 60 % gegenüber den entsprechenden Monaten des Jahres 2019.
Die Überbrückungshilfe ist dabei abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs in den Monaten Juni bis August 2020. Es werden erstattet:
80 % der Fixkosten: bei mehr als 70 % Umsatzrückgang
50 % der Fixkosten: bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %
40 % der Fixkosten: bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 %
Liegt der Umsatzrückgang in einem der Fördermonate Juni bis August 2020 unter 40 %, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für diesen Monat.
Die Antragstellung ist nur auf elektronischem Weg unter Einschaltung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über ein Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) möglich. Das Antragsfenster läuft nur bis spätestens 31.08.2020.
Bitte setzen Sie sich kurzfristig mit uns in Verbindung, falls Sie denken bei Ihnen/bei Ihrem Unternehmen sind die Voraussetzung für die Überbrückungshilfe gegeben.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/ueberbrueckungshilfe-1759738
Mit freundlichen Grüßen
Janßen, Grone und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbB
Steuerberater
26721 Emden
Boltentorstrasse 43/45
Telefon: (04921) 97 78 -0
Telefax: (04921) 97 78 -80
E-Mail: kanzlei@stb-emden.de
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Besuchen Sie uns doch einmal im Internet: http://www.stb-emden.de
Mandantenrundschreiben: Anpassung der Umsatzsteuersätze
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Große Koalition am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 darstellen. Die geplante Änderung ist vom Gesetzgeber zwar noch nicht umgesetzt worden, allerdings führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten:
- Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.
Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:
Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen |
Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen |
Ab 1.1.2021 ausgeführte Leistungen |
|
Regelsteuersatz |
19 % |
16 % |
19 % |
Ermäßigter Steuersatz |
7 % |
5 % |
7 % |
- Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:
- Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %
- Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 %
- Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %
- Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 %
- Bei Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.
- Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen.
- In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.
- Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
- Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll.
Wir hoffen, dass wir Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnten und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mandantenrundschreiben vom 02. April 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
ergänzend zu unseren bisherigen Rundschreiben zur Corona-Pandemie informieren wir Sie über folgende aktuelle Entwicklungen:
Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Nachdem Niedersachsen zunächst die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Antrag nur in dem Verhältnis, in dem die voraussichtlichen Umsätze 2020 hinter denen aus 2019 zurückbleiben werden, ermöglichen wollte, wird sich nun dem Vorgehen in anderen Bundesländern angeschlossen und auf Antrag eine Herabsetzung ohne Verhältnisrechnung zu den Vorjahresumsätzen ermöglicht, wie das Finanzministerium Niedersachsen mitteilt:
„In Anbetracht der aktuellen Lage ist es möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über ELSTER mit dem Vordruck: Anmeldung der Sondervorauszahlung „USt 1 H“. Ein sich ergebender Erstattungsanspruch wird nach einer – ggf. vorzunehmenden Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis – ausgezahlt. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung, diese bleibt unverändert bestehen.“
https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/steuern/antworten-auf-haufig-gestellte-steuerliche-fragen-faqs-im-zusammenhang-mit-dem-corona-virus-186548.html
Ihr Steuerberater aus Emden
Wir bieten Ihnen als Steuerberater in Emden einen umfassenden Service und kompetente Beratung zu allen Fragen rund um die Themen Steuerrecht und betriebswirtschaftliche Beratung – von betrieblicher Lohnbuchhaltung bis Erbschaftsteuererklärung.
Was wir für unsere Mandanten leisten …
für Unternehmen:
- Finanz- und Lohnbuchhaltung
- Betriebliche Steuererklärungen
- Jahresabschlusserstellung
- Betriebswirtschaftliche Beratung
- Beratung in Fragen der Unternehmensnachfolge
- Existenzgründerberatung
Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite.
oder

für Privatpersonen:
- Einkommensteuererklärung
- Finanzierungsberatung
- Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung
- Testamentsvollstreckung